Motorradfahrer und -beifahrer müssen Handschuhe tragen.

Das Innenministerium hat die Straßenverkehrsordnung geändert. Einige Artikel wurden aufgehoben, und Schutzhandschuhe sind nun für Motorradfahrer und -beifahrer Pflicht.
Der Artikel über Schutzhelme und Schutzbrillen wurde bearbeitet.Darüber hinaus wurde klargestellt, dass Fahrer von Fahrrädern, Elektrofahrrädern, motorisierten Fahrrädern, Motorrädern und Traktoren der Kategorie T3, mit Ausnahme von dreirädrigen Lastenmotorrädern und solchen, deren Fahrer und Beifahrer durch einen Rahmen oder eine Karosserie geschützt sind, einen Schutzhelm und eine Schutzbrille tragen müssen (sofern der Schutzhelm eine Schutzbrille umfasst; Radfahrer sind nicht verpflichtet, eine Schutzbrille zu tragen), und dass Beifahrer einen Schutzhelm tragen und diesen befestigen müssen.
Die Änderungen der Straßenverkehrsordnung wurden im Amtsblatt wie folgt veröffentlicht:
ARTIKEL 1 - Artikel 30 der Straßenverkehrsordnung, einschließlich seines Titels, veröffentlicht im Amtsblatt vom 18.07.1997 unter der Nummer 23053, wurde wie folgt geändert.
Austausch von Daten über Fahrzeuge und FahrerArtikel 30 – Die Generaldirektion für Sicherheit kann technische Informationen, Gesetzesänderungen oder einschränkende Klauseln, die sie zur Führung von Fahrer- und Fahrzeugakten benötigt, elektronisch erfassen. Dies gilt auch für von der Generaldirektion für Sicherheit autorisierte öffentliche Einrichtungen, Berufsverbände mit öffentlichem Status oder private juristische Personen. Informationen, die der Führerschein- und Zulassungspraxis zugrunde liegen, können von der Generaldirektion für Sicherheit elektronisch von relevanten öffentlichen Einrichtungen oder Organisationen bezogen oder, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen, zu diesem Zweck in begrenztem Umfang weitergegeben werden. Die Verfahren und Grundsätze für die Umsetzung dieses Absatzes werden in einem Protokoll zwischen der Generaldirektion für Sicherheit und den betroffenen Parteien festgelegt.
ARTIKEL 2 - Absatz (a) des zweiten Absatzes von Artikel 150 der gleichen Verordnung wurde wie folgt geändert: Nach Absatz (a) wurde der folgende Absatz eingefügt, die übrigen Absätze wurden entsprechend neu nummeriert und der Ausdruck „ohne zu tragen“ im vierzehnten Absatz desselben Artikels wurde in „ohne zu tragen/zu verwenden“ geändert.
„a) Mit Ausnahme von dreirädrigen Lastenmotorrädern und solchen, deren Fahrer und Beifahrer durch einen Rahmen oder eine Karosserie geschützt sind, müssen Fahrer von Fahrrädern, Elektrofahrrädern, Mopeds, Motorrädern und Traktoren der Kategorie T3, die nach dem 1.1.2001 im Anwendungsbereich der Verordnung über die Typgenehmigung und Marktüberwachung und Inspektion von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (EU/167/2013), veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.8.2014 mit der Nummer 29088, einen Schutzhelm und eine Schutzbrille tragen (sofern der Schutzhelm eine Schutzbrille umfasst; Radfahrer sind nicht verpflichtet, einen Schutzhelm zu tragen), und die Beifahrer müssen einen Schutzhelm tragen und diesen befestigen.“
b) Motorradfahrer und Mitfahrer müssen, sofern sie befördert werden, Schutzhandschuhe tragen, außer bei dreirädrigen Lastenmotorrädern und solchen, deren Fahrer und Mitfahrer durch einen Rahmen oder eine Karosserie geschützt sind.
ARTIKEL 3 – Der Ausdruck „Motorisierte Fahrräder, Motorräder, Fahrräder und Elektrofahrräder (ausgenommen solche, deren Fahrer durch einen Rahmen oder eine Karosserie geschützt ist)“ in der Spalte „Fahrzeug“ des Abschnitts „C) IN FAHRZEUGEN GEMÄSS IHREN SPEZIFIKATIONEN ZU BEREITENDE AUSRÜSTUNG“ des Anhangs 1 zur selben Verordnung wurde geändert in „Traktoren der Kategorie T3, die nach dem 1.1.2001 im Anwendungsbereich der Verordnung über die Typgenehmigung und Marktüberwachung und Inspektion von Fahrrädern, Elektrofahrrädern, Mopeds, Motorrädern und land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (EU/167/2013) hergestellt wurden (ausgenommen dreirädrige Lastenmotorräder und solche, deren Fahrer und Beifahrer durch einen Rahmen oder eine Karosserie geschützt sind)“ und die folgende Zeile wurde nach dieser Zeile in denselben Anhang eingefügt.
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