Urteil: Für Sonderbedarfszulassung zählt der Einzugsbereich der Praxis

Für eine Sonderbedarfszulassung müssen die Zulassungsgremien den Einzugsbereich der betroffenen Praxis genau prüfen, so das Landessozialgericht in Potsdam. Geklagt hatte eine Internisten mit der Spezialisierung Onkologie.
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