Wesentliche Änderungen bei der Berechnung der Dienstzeit. Die Abgeordneten haben beschlossen

Zeiten, die im Rahmen zivilrechtlicher Verträge oder als Einzelunternehmer gearbeitet wurden, werden künftig in die Dienstzeit eingerechnet. Dies geht aus einer Änderung des Arbeitsgesetzbuchs hervor, die der Sejm am Freitag verabschiedete. Derzeit werden nur Zeiten berücksichtigt, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags gearbeitet wurden.
428 Abgeordnete stimmten für die Änderung, drei dagegen und niemand enthielt sich.
Zuvor hatten die Abgeordneten für die Annahme von fünf Änderungsanträgen zu dem von der Linkspartei eingebrachten Gesetzentwurf gestimmt. Vier davon waren klarstellender Natur, einer hatte legislativen Charakter.
Gemäß der Gesetzesänderung wird in die Beschäftigungszeit auch die Zeit der persönlichen Betreuung eines Kindes durch den Mitarbeiter einbezogen, für die Beiträge zur Renten- und Invaliditätsversicherung gezahlt wurden. In der Begründung wird betont, dass durch die Hinzufügung dieser Bestimmung die Regeln zur Bestimmung der Beschäftigungsdauer nicht nur für Arbeitnehmer und Unternehmer, sondern auch für Mitarbeiter angeglichen werden sollen.
Vier Änderungsanträge der Partei Recht und Gerechtigkeit (PiS) wurden jedoch abgelehnt. Sie wollten auch Dienstzeiten wie Büroarbeit, Heimarbeit und die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied oder Gesellschafter eines Handelsunternehmens einbeziehen. Auch der Änderungsantrag „Polen 2050“ wurde abgelehnt, da er – laut dem Sonderausschuss für Kodifizierungsänderungen – über den Rahmen der vorgeschlagenen Regelungen hinausging.
Derzeit werden nur die im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleisteten Arbeitsstunden auf die Dienstzeit angerechnet. Mit der Novelle wird die Dienstzeit unter anderem auch folgendes umfassen:
- Zeiten der Ausübung nichtlandwirtschaftlicher Geschäftstätigkeiten,
- Zeiten der Zusammenarbeit mit einer Person, die ein Unternehmen führt,
- die Dauer der Aussetzung der Geschäftstätigkeit zur persönlichen Betreuung eines Kindes,
- Ausführungsfristen von Mandatsverträgen,
- zur Erbringung von Dienstleistungen oder zur Vermittlung
- Arbeitszeit als Mitarbeiter,
- Zeiten der Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft und einer Genossenschaft landwirtschaftlicher Kreise,
- dokumentierte Zeiten bezahlter Arbeit im Ausland (außer Beschäftigung).
Das Ministerium, das die neuen Regelungen vorbereitet hat, wies darauf hin, dass die genannten Zeiten durch Bescheinigungen der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) bestätigt werden. Beschäftigungszeiten, die nicht der Meldepflicht der ZUS unterliegen, und Zeiten, die keine bezahlte Tätigkeit im Ausland darstellen, werden nach den allgemeinen Nachweisregeln bestätigt. Ihre Einbeziehung in die Dienstzeit erfordert die Vorlage entsprechender Unterlagen.
So hat beispielsweise ein Arbeitnehmer mit sieben Dienstjahren, der Unterlagen über eine vierjährige Tätigkeit im Rahmen eines Mandatsvertrags vorlegt, ab dem 1. Januar 2026 Anspruch auf 26 statt bisher 20 Tage Jahresurlaub.
Nach geltendem Recht beträgt der Jahresurlaub 20 Tage, wenn der Arbeitnehmer weniger als 10 Jahre beschäftigt war, und 26 Tage, wenn der Arbeitnehmer mindestens 10 Jahre beschäftigt war.
Auch Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes werden in die Betriebszugehörigkeit eingerechnet. Hierzu ist eine entsprechende Dokumentation erforderlich. Arbeitnehmer haben ab Inkrafttreten des Gesetzes 24 Monate Zeit, diese Unterlagen ihrem aktuellen Arbeitgeber vorzulegen.
Das Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt auf zwei Daten: für den öffentlichen Sektor ab dem 1. Januar 2026 und für den privaten Sektor ab dem ersten Tag des Monats nach Ablauf von sechs Monaten ab der Verkündung des Gesetzes.
Der Änderungsantrag wird nun dem Senat vorgelegt. (PAP)
kblu/ aba/
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