Behinderungsbeurteilungen: Kommission weist Pflegekräfte vor die Tür

Autor: erstellt von JKB • Quelle: Rynek Zdrowia • Veröffentlicht: 22. August 2025 19:37
Bei Sitzungen von Behindertenbewertungsausschüssen werden Betreuer oder Vertreter von Menschen mit Behinderungen gebeten, den Raum zu verlassen. Dies ist zweifellos ein Problem, da es keine klaren gesetzlichen Regelungen für die Verfügbarkeit von Unterstützungsdiensten für Menschen mit Behinderungen gibt.
Infor.pl weist darauf hin, dass die Anwesenheit eines Vormunds oder Vertreters einer behinderten Person bei Sitzungen von Ausschüssen, die den Grad der Behinderung beurteilen oder den Umfang der benötigten Unterstützung bestimmen, ein häufiges Problem und eine Quelle der Rechtsunsicherheit ist. Außerdem werden folgende Unstimmigkeiten aufgelistet:
- in der förmlichen Ladung zum Ausschuss der Name der behinderten Person genannt wird, was darauf schließen lassen könnte, dass nur diese anwesend sein sollte,
- In den Antragsformularen zur Feststellung einer Behinderung sind die Optionen „Selbstanreise“, „Begleitete Anreise“ und „Unfähigkeit, selbst teilzunehmen“ angegeben, wodurch die Möglichkeit der Anwesenheit einer Begleitperson bei der Untersuchung deutlich wird.
In den geltenden nationalen Bestimmungen gibt es hierzu keine klaren Regelungen. Diese mangelnde Klarheit führt dazu, dass Begleitpersonen trotz der Einwände der behinderten Person manchmal zum Verlassen des Gebäudes aufgefordert werden.
Im internationalen Kontext beziehen sich Menschen mit Behinderungen jedoch häufig auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das 2006 von der UN-Generalversammlung verabschiedet wurde. Polen hat dieses Übereinkommen 2007 unterzeichnet und am 6. September 2012 ratifiziert, sodass es Teil der polnischen Rechtsordnung ist.
Von zentraler Bedeutung in dieser Diskussion ist Artikel 3 der Konvention, der zu seinen allgemeinen Grundsätzen die Achtung der innewohnenden Würde, die persönliche Autonomie, einschließlich der Entscheidungsfreiheit, und die Achtung der Unabhängigkeit der Person zählt.
Diese Bestimmung betrifft das Verbot von Eingriffen in das Leben einer behinderten Person im Rahmen von:
- Behandlung,
- Rehabilitation,
- Wohnort,
- Ausbildung,
- Anstellung.
Infor.pl hält die Frage für legitim, ob die Anforderung einer Pflegekraft gegen dieses Prinzip der Selbstbestimmung und Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderungen verstößt. Die rechtliche Situation ist unklar, aber der Ombudsmann für Patientenrechte hat beispielsweise anerkannt, dass Patienten das Recht haben, bei einer medizinischen Untersuchung die Anwesenheit eines Familienmitglieds zu verlangen, außer in bestimmten Situationen, wie beispielsweise bei Operationen aus aseptischen Gründen.
Urheberrechtlich geschütztes Material – Regeln für den Nachdruck sind in den Bestimmungen festgelegt.
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