Wirtschaft und Territorium unterscheiden sich vom Konzept eines großen Wohnungseigentümers

Die Definition des Großgrundbesitzers im Beschluss zur Erhöhung der Grunderwerbsteuer (ITP) auf 20 % hat einen Teil der Rechts- und Immobilienbranche überrascht. Verschiedene Berufsverbände und Organisationen warnten, dass das Wirtschaftsministerium und das Ministerium für Raumordnung und Wohnungswesen unterschiedliche Kriterien anwenden, um zu bestimmen, wann eine natürliche oder juristische Person ein Großgrundbesitzer ist und somit den neuen Regierungsvorschriften unterliegt.
Die Generaldirektion für Steuern und Steuern des Wirtschaftsministeriums veröffentlichte am 27. Juni eine Entschließung, um zu klären, wie das Gesetzesdekret zur Erhöhung der Grunderwerbsteuer (ITP) für Großeigentümer auf 20 % anzuwenden ist. Diese im Februar zwischen der Generalitat und den Comuns (Gemeinden) vereinbarte Maßnahme hat in der Geschäftswelt starken Widerstand hervorgerufen. Diese Entschließung besagt, dass die Immobilie des gewöhnlichen Wohnsitzes nicht zur Definition eines Großeigentümers gezählt werden sollte, da dies einen Verstoß gegen Artikel 47 der Verfassung darstellen würde. Demnach gilt als Großeigentümer jede natürliche oder juristische Person, die fünf oder mehr Wohnungen innerhalb des angespannten Marktgebiets besitzt, was praktisch ganz Katalonien umfasst, sofern keine dieser Wohnungen ihre gewöhnliche Wohnung ist. Im Gegensatz dazu wird in den sektoralen Vorschriften zum Wohnungswesen die Immobilie des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Definition eines Großeigentümers gezählt.
Die in der Entschließung enthaltenen Annahmen zur Erhöhung des ITP haben die Rechts- und Immobilienbranche überrascht.So gilt eine Person mit fünf Wohnungen (einschließlich der, in der sie wohnt) als Großgrundbesitzer im Sinne des Urban Leasing Law (LAU). Dieselbe Person wäre jedoch kein Großgrundbesitzer, wenn sie diese Immobilien im Sinne der Erhöhung der Grunderwerbsteuer (ITP) kauft oder verkauft. Der Beschluss zu dieser Steuer weist weitere Unterschiede zu den derzeit für Wohnraum geltenden Bestimmungen auf. Beispielsweise das Eigentum an der Immobilie. Das Wirtschaftsministerium gibt an, dass man als Großgrundbesitzer gilt, wenn man 100 % der Immobilie besitzt. Bei einem geringeren Anteil gelten Personen mit Immobilien mit einer Gesamtbaufläche von mehr als 1.500 m2 als Großgrundbesitzer. Laut LAU reicht es jedoch aus, mehr als 50 % der Immobilie zu besitzen.
Das Wirtschaftsministerium erklärt, dass es für den Wohnungs- und den Steuerbereich unterschiedliche sektorale Regelungen gebe und dass jeder Sektor „spezifische Regelungen auf Grundlage der Ziele und Umstände des Sektors“ festlegen könne.
Das Regionalministerium weist zudem darauf hin, dass diese Auslegungskriterien in Zusammenarbeit mit der katalanischen Steuerbehörde und auf der Grundlage von Fragen von Berufsverbänden und Hochschulen entstanden seien. Das Gesetzesdekret zur 20-prozentigen Erhöhung der Grunderwerbsteuer (ITP) werde derzeit im Parlament als Gesetzentwurf behandelt, und alle von den Fraktionen zur Verbesserung eingereichten Änderungsanträge würden berücksichtigt.
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