CNBV lockert Rechnungslegungskriterien für Sofipos

Am vergangenen Freitag veröffentlichte die Nationale Banken- und Wertpapierkommission (CNBV) eine Änderung der allgemeinen Bestimmungen für Unternehmen, die dem Gesetz über Volkssparen und -kredite unterliegen, darunter auch Volksfinanzunternehmen (Sofipos).
Durch diese Änderungen hat die CNBV Sofipos die Möglichkeit gegeben, die Anwendung besonderer Rechnungslegungskriterien zu beantragen. Diese Maßnahme kann unter den im Schreiben beschriebenen besonderen Umständen, im Falle störender Naturereignisse, während einer finanziellen Umstrukturierung des Unternehmens oder während einer Unternehmensumstrukturierung umgesetzt werden.
Laut dem im Amtsblatt der Föderation (DOF) veröffentlichten Dokument bezieht sich eine finanzielle Reorganisation auf eine Reorganisation, die die finanzielle Situation einer Sofipo verbessern soll, deren Zahlungsfähigkeit, Liquidität oder Stabilität beeinträchtigt ist.
Bei der Unternehmensumstrukturierung handelt es sich um eine Umwandlung der Rechtsstruktur des Unternehmens, beispielsweise durch Fusionen, Ausgliederungen oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs, die sich aus Auswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit, Stabilität oder Liquidität des Unternehmens ergibt.
Aus dem Dokument geht jedoch hervor, dass diese Anträge nur dann zulässig sind, wenn der Grund des Verfahrens nicht mit der Nichteinhaltung von Vorschriften zusammenhängt und das Sofipo nicht bereits zuvor ein anderes spezielles Buchführungssystem anwendet.
Es ist erwähnenswert, dass diese Bestimmungen zusätzlich zu einer letzte Woche veröffentlichten Änderung gelten, die sich an Sofipos richtet und auf eine bessere Risikostreuung bei Finanzgeschäften, insbesondere bei der Kreditvergabe, abzielt.
Die neuen Maßnahmen erfolgen vor dem Hintergrund von Vorwürfen mangelhafter Bilanzierungspraktiken in der Branche, wie etwa im Fall der Sofipo CAME. Ehemalige Mitarbeiter dieses Unternehmens hatten vor diesen Unregelmäßigkeiten gewarnt. Die CAME steht seit Juni wegen Insolvenzangelegenheiten unter der Intervention der CNBV.
Andererseits ist diese Aktualisierung der Vorschriften Teil einer Reihe von in der vergangenen Woche veröffentlichten Änderungen der Vorschriften, die auch Änderungen an den allgemeinen Bestimmungen für Finanztechnologieinstitute, Banken, Maklerfirmen, allgemeine Einlagenlager, Geldwechsel, Kreditgenossenschaften, regulierte Mehrzweck-Finanzunternehmen und Spar- und Kreditgenossenschaften umfassten.
Anfrage nach Kriterien
Um diese Kriterien zu erfüllen, müssen populäre Finanzinstitute einen formellen Antrag bei der CNBV einreichen, der von ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet und von den entsprechenden Unterlagen begleitet sein muss.
Das Dokument muss eine detaillierte Erklärung der Gründe für den Umstrukturierungs- oder Reorganisationsprozess, aktualisierte Finanzindikatoren, vom Vorstand genehmigte Korrekturmaßnahmen sowie eine Beschreibung der vorgeschlagenen Buchhaltungsanpassungen unter Angabe der betroffenen Bilanzposten, der betreffenden Beträge und des Umsetzungszeitraums enthalten.
Darüber hinaus muss der Antrag durch die Erläuterung der Gründe für die finanzielle Umstrukturierung bzw. Unternehmenssanierung sowie die Darstellung wichtiger Kennzahlen wie Zahlungsfähigkeit, Liquidität und Kapital begründet werden.
Darüber hinaus müssen die zu erwartenden Auswirkungen im Falle einer Ablehnung des Antrags sowie die konkreten Maßnahmen des Sanierungsplans, der vom Verwaltungsrat genehmigt werden muss, detailliert dargelegt werden. Bis zur formellen Genehmigung muss die Sofipo weiterhin die Standard-Rechnungslegungskriterien anwenden.
Diese Aktualisierung der Vorschriften ist Teil einer Reihe von in der vergangenen Woche veröffentlichten Änderungen der Vorschriften, zu denen auch Änderungen der allgemeinen Bestimmungen für Finanzinstitute, regulierte Finanzunternehmen mit Mehrzweckcharakter und Spar- und Kreditgenossenschaften gehören.
Eleconomista